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Spanien Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wer Immobilien oder Vermögensgegenstände in
Spanien Erbschaft oder Schenkung erhält, muß grundsätzlich in Spanien Erbschafts-
bzw. Schenkungssteuern entrichten. Dies
gilt auch dann, wenn der Erbe seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat. Ein
bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Erbschaftssachen
gibt es in der Regel nicht. Allerdings sehen die nationalen Steuervorschriften
für unbeschränkt Steuerpflichtige eine Anrechnung der im Ausland gezahlten
Erbschaftssteuer vor.
Das System der spanischen Erbschafts- und
Schenkungssteuer ist recht kompliziert, da es sowohl ein nationales und jeweils
regionale Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetze gibt. Den autonomen Regionen wurde die Hoheit über
die beiden Steuern und die Steuereinnahmen aus Erbschaften und Schenkungen
weitgehend abgetreten.
Regionale Steuergesetze für Erbschaft und
Schenkung in Spanien
Die meisten autonomen Regionen haben Ihren
Kompetenzen gebrauch gemacht und die regionalen Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetze weisen zumeist erheblich
niedrigere Steuersätze als das zentrale spanische Steuergesetz auf oder gewähren
höhere Freibeträge. Folgend einige Beispiele der Erbschaftssteuern in
ausgewählten spanischen autonomen Regionen:
Kanarische Inseln |
Erben der Gruppe I&II zahlen 0,1%
Erbschaftssteuern |
Erben, Erbangelegenheiten, Erbabwicklungen, Erbrecht auf Teneriffa.
Hinweis: Bei der Tabelle handelt es sich
nicht um eine vollständige Wiedergabe der Steuertarife. Jede autonome Region hat
ihre eigenen umfangreichen Steuergesetze, welche im Einzelfall zu prüfen sind.
Zentrales Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Spanien
Das spanische nationale Erbschaftssteuergesetz
(Gesetz 29 von 1987 in seiner aktualisierten Fassung) immer dann Anwendung, wenn
entweder die autonome Region keine eigenen Regelungen erlassen haben oder wenn
die Steuerhoheit eines Erbfalls nicht der autonomen Region zugewiesen ist. In
letzterem Fall stehen die Steuereinnahmen dann auch dem zentralen Finanzamt zu.
Dies ist derzeitig insbesondere der Fall bei
Personen, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens haben. Denn das
Gesetz, das die Steuerkompetenzen und deren Einnahmen bei Erbschaft und
Schenkung an die autonomen Regionen abtritt, hat eine für Eigentümer einer
Ferienimmobilie in Spanien ganz wichtige Ausnahme: Die autonomen Regionen haben
keine Steuerhoheit betreffend Gebietsfremder (nicht residenter) Personen.
Die Folge ist einfach, aber leider sehr teuer für
nicht residente Erben in Spanien: Anwendung findet einzig das nationale
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit sehr geringen Freibeträgen und
Steuersätzen zwischen 7,65 und 34 Prozent.
Vereinfachtes Beispiel:
Hatte also der Erblasser seinen Wohnsitz z.B. auf den Balearen, wohnt der
einzige Erbe auch auf den Balearen und besteht die Erbmasse aus einer Wohnung
mit einem Wert von 240.000 ?, so zahlt der Erbe 1% Erbschaftssteuern, also 2.400
?.
Wohnt der Erbe jedoch außerhalb Spaniens (z.B. Deutschland, Österreich oder der
Schweiz), so hat der Erbe ca. 40.000 ? Erbschaftssteuern an das zentrale
spanische Finanzamt zu zahlen.
Spanisches Erbschaftssteuerrecht und EU-Recht
Ob diese Ungleichbehandlung mit Europarecht zu vereinbaren ist, dürfte
angezweifelt werden, da sie mit den europarechtlichen Grundzügen der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr unvereinbar sein
dürften. Der spanische Gesetzgeber hat jedoch gerade im Jahr 2009 die Regelung
neu verfaßt und daraus dürfte zu erkennen sein, daß Spanien nicht Residente
höher besteuern möchte. Es bleibt zu hoffen, daß die Eu-Kommission die
Initiative ergreift und die diskriminierende Besteuerung kippt.
Erben, die bereits eine Erbschaft angenommen und die hohen Steuern beglichen
haben, könnten versuchen, den Rechtsweg zu bestreiten. Allerdings darf das
Prozeßrisiko dabei nicht außer Acht gelassen werden. Auf jeden Fall sollten
diese Erben das Thema während 4 Jahren nach der Steuererklärung aufmerksam
verfolgen. Denn solange sind evtl. Rückerstattungsansprüche noch nicht verjährt.
Freibeträge:
Im Erbfall haben z.B. direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von
15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro. Im Einzelfall kann es
weitere oder erhöhte Freibeträge geben.
Bei Schenkungen werden keine Freibeträge gewährt.
Steuertabelle der zentralen spanischen Erb- und Schenkungsteuer:
Die Steuersätze für
Erbschaften und Schenkungen beginnen bei 7,65% und steigen progressiv auf bis zu 34 %
an.
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Besteuerungsgrundlage
-
Bis Euros |
Steuerbetrag
-
Euros |
Steuersatz
-
in Prozent |
0,00 |
|
7,65 |
7.993,46 |
611,50 |
8,50 |
15.980,91 |
1.290,43 |
9,35 |
23.968,36 |
2.037,26 |
10,20 |
31.955,81 |
2.851,98 |
11,05 |
39.943,26 |
3.734,59 |
11,90 |
47.930,72 |
4.685,10 |
12,75 |
55.918,17 |
5.703,50 |
13,60 |
63.905,62 |
6.789,79 |
14,45 |
71.893,07 |
7.943,98 |
15,30 |
79.880,52 |
9.166,06 |
16,15 |
119.757,67 |
15.606,22 |
18,70 |
159.634,83 |
23.063,25 |
21,25 |
239.389,13 |
40.011,04 |
25,50 |
398.777,54 |
80.655,08 |
29,75 |
797.555,08 |
199.291,40 |
34,00 |
Steuerklasse & Vorvermögen des Erben oder Beschenkten:
Der Steuersatz wird anschließend noch mit einem
Koeffizienten zwischen 1 und 2,4 multipliziert, wobei dieser Faktor abhängig
ist von dem Vorvermögen des Erben oder Beschenkten in Spanien und seinem
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. So kann der absolute Höchststeuersatz
theoretisch 81,6 % betragen. Allerdings ist dafür ein hohes Vorvermögen
notwendig. Der Faktor 2 wird jedoch bereits angewandt, sofern der Begünstigte
kein Familienmitglied ist und keinerlei Vorvermögen in Spanien besitzt.
Bewertung der Erbmasse:
Bei Konten und Wertpapieren ist die Bewertung einfach. Dies ist der
Kontostand bzw. der notierte Wert am Tag des Versterben des Erblassers.
Wesentlich komplizierter stellt sich die Bewertung von Immobilien dar. Das
Gesetz macht zwar eine deutliche Aussage diesbezüglich und bestimmt, daß die
Bewertung mit dem tatsächlichen Wert (valor real), also dem Verkehrswert, zu erfolgen hat.
Bemessungsgrundlage für die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf
Immobilien ist also nicht der damalige Kaufpreis laut Urkunde oder der
Katasterwert. Das Gesetz verlangt die Angabe des Marktwertes im Zeitpunkt des
Erbfalls oder der Schenkung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in Spanien die Steuerzahlung
aufgrund einer Selbstveranlagung üblich ist. Dies bedeutet, daß im Falle einer
Erbschaft der Erbe bei der Zeichnung der notariellen Urkunde über die Annahme
der Erbschaft und Verteilung der Erbmasse jeder geerbten Sache oder Recht einen
Wert zuweist, bei Immobilien den Marktwert. Diese eigenen Bewertungen gibt er in
der Steuererklärung an und führt die diesem Wert entsprechende Erbschaftssteuer
ab.
Anschließend hat jedoch das Finanzamt 4 Jahre lang Zeit, die durch den
Steuerschuldner angegebenen Werte zu überprüfen. Kommt das Finanzamt zu höheren
Bewertungen, so erfolgt eine Nachbesteuerung, die empfindliche Strafzuschläge
mit sich bringen kann.
Netterweise regelt das Gesetz auch den Fall, in dem das Finanzamt zu einer
niedrigeren Bewertung gelangt: In diesem Fall gilt die Bewertung durch den
Steuerschuldner. Auf eine Rückerstattung zuviel gezahlter darf also nicht
gehofft werden.
Die Bewertung der Immobilien stellt also bei der Abwicklung einer Erbschaft bzw.
bei der Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten einen zentralen Punkt dar.
Es ist ein Wert zu ermitteln, der einer möglichen Überprüfung durch das
Finanzamt standhält. Aufgrund zunehmend leerer Staatskassen ist in der Zukunft
eine verstärkte Prüfung durch die Finanzämter nicht auszuschließen.
Praktischer Erbfall in Spanien:
Mustermann Herr X, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 1
Kind, keine testamentarische Verfügungen, hat 1987 ein Ferienhaus in Spanien
erworben. Musterbeispiel Frau X konnte damals nicht zum Notartermin reisen und deshalb hatte
Herr X den Kauf alleine auf seinen Namen beurkundet. In Kürze werden Herr X und seine gleichaltrige Frau 70 Jahre und
man fragt sich, was denn geschehen würde, wenn ein Generationswechsel
erfolgen würde. Das Haus hat einen Verkehrswert von 280.000,-?.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht. Danach erbt
der überlebende Ehegatte 50% und die verbleibenden 50% gehen zu gleichen
Anteilen an die Kinder. Somit erhielte Frau X und Kind X jeweils einen
Wert von 140.000,-?. Nach Abzug der Freibeträge von jeweils knapp
16.000,-? und Anrechnung des Hausrates würden pro Erben rund
17.184,-? Erbschaftssteuern anfallen. Insgesamt also 34.368,-?.
Damit ist der Generationswechsel jedoch noch nicht vollzogen. Frau X ist
nun Eigentümerin von 50%. Verstirbt auch sie, ist Kind X einziger Erbe.
Also entstünden nochmals bis zu 17.184,-? Erbschaftssteuern in Spanien. Der
komplette Generationswechsel würde im vorliegenden Fall demnach bis zu 51.552,-? Steuern auslösen.
Zur Vermeidung dieser horrenden
Steuerbeträge auf Erbschaft und Schenkung kann sich der Verkauf der Immobilie an die späteren
Erben zu Lebzeiten anbieten. Hier entstehen 6,5% Grunderwerbsteuern auf der
Käuferseite. Der Verkäufer müßte seinen Gewinn mit ca. 18% besteuern. Ab wann
überhaupt ein Gewinn vorliegt und welcher Kaufpreis mindestens anzusetzen ist,
muss im Vorfeld ermittelt werden. Der der Kaufpreis
könnte auch durch eine Hypothek
finanziert werden. In diesem Fall fielen ca. 2% Kosten für die Bestellung der
Hypothek an. Unter Umständen können anschließend Schenkungsfreibeträge in
Deutschland genutzt werden, um das Darlehen anschließend frühzeitig
zurückzuführen.
Natürlich können auch Testamentarische
Verfügungen eine steuerliche Optimierung bewirken. Hier ist aber auch die
individuelle Situation innerhalb der Familie zu berücksichtigen, um spätere
Streitigkeiten zu vermeiden.
Sinnvoll kann noch immer auch die Einbringung der Immobilie in eine spanische
Gesellschaft (SL) sein, da die spätere Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
zu Lebzeiten an
die zukünftigen Erben bei Beachtung der gesetzlichen Grenzen weder der Grunderwerbsteuer (ITP) noch der
Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt und auch nicht dem Grundbuch oder
Handelsregister
zur Eintragung vorzulegen ist. Die Kosten der Einbringung der Immobilie durch
Kapitalerhöhung sind gering. Die Steuern betragen lediglich 1% über den bei der
Kapitalerhöhung angegebenen Wert.
Allerdings ist allein durch die Verwendung einer spanischen Gesellschaft die
Thematik der Erbschaftsteuer nicht beseitigt. Zudem ist für die Nutzung der
Liegenschaft ein Mietzins an die Gesellschaft zu zahlen, der den Anforderungen
des Finanzamtes genügt. Die Zwischenschaltung von Gesellschaften erhöht den
Verwaltungsaufwand. Seit der Abschaffung der diskriminierenden Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen bei Gebietsfremden, den Steuervorteilen der
Vermögensgesellschaften und zuletzt der "Abschaffung" Vermögenssteuer liegt ein
Steuervorteil nicht mehr so eindeutig auf der Hand.
Hinweis: Die hier
vorgestellten Gestaltungsmöglichkeiten sind weder abschließend, noch
haben beanspruchen sie Allgemeingültigkeit. Jeder Fall ist
individuell zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu
erwähnen, daß Schenkungen auch in Spanien mit den gleichen Steuersätzen veranlagt werden, wobei jedoch im Gegensatz zu Deutschland keinerlei
Freibeträge gewährt werden. Erfolgen mehrmalige Schenkungen an die gleiche
Person innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, werden diese als eine Schenkung
betrachtet und nachträglich dementsprechend höher versteuert.
Erbschaft- und Schenkungsteuer werden mit dem Erbfall bzw. der Zuwendung fällig. Die Verjährungsfrist beträgt
4 Jahre und beginnt mit Ablauf der Steuererklärung. Das Abwarten der
Verjährung kann aus anwaltlicher Sicht natürlich nicht empfohlen werden. Aber
auch aus wirtschaftlicher Sicht erscheint die Vorgehensweise äußerst riskant.
Erfolgt die Steuerzahlung außerhalb nur außerhalb der Frist, aber ohne
Aufforderung durch die Steuerbehörde, so fällt z.B. nach 12 Monaten ein
pauschaler Strafzuschlag von 20% an. Für jeden weiteren Tag sind die
gesetzlichen Versäumniszinsen zu zahlen.
Im obigen Beispiel der Erbschaft sind 34.368,-?
Erbschaftssteuern zu zahlen. Werden diese 12 Monate zu spät entrichtet, ist ein
Strafzuschlag von pauschal 20% zu zahlen. Also weitere 6.873,-?.
Damit steigen die Steuern bereits auf über 41.000,-?. Wird die Versäumnis der
Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt aufgedeckt, fallen zusätzliche
Strafgebühren an. Das Abwarten der Verjährung beinhaltet also das Risiko
empfindlicher Strafzuschläge. Im Zeitalter ständig zunehmenden
Informationsaustausches zwischen den Behörden verschiedener Länder und zunehmend
leerer Staatskassen dürfte es zunehmend wahrscheinlicher werden, daß Spanien von
dem Versterben eines nicht Residenten Immobilieneigentümers Kenntnis erlangt.
Fazit: Erben in Spanien ist kompliziert
und teuer.
Jeder, der beabsichtigt, eine Immobilie in Spanien zu erwerben, sollte sich vorab mit
dem Thema Erbschaftssteuern auseinandersetzen.
Werden die Weichen gleich zu Beginn richtig gestellt, sind in der Zukunft keine hohe Steuern zu befürchten.
Wer bereits Eigentümer einer Ferienimmobilie ist, sollte zu Lebzeiten Schritte einleiten.
Gerne beraten wir Sie individuell.
Wir wickeln Erbschaften steuerlich und rechtlich nur für Teneriffa ab.
Unser Hausanwalt mit Zulassung auf Teneriffa und Deutschland übernimmt die angelegenheit zu den gesetzlich üblichen Gebühren.
Erbschaftssteuer Teneriffa, Steuertabelle, Erbrechte
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