Spanien Erbschafts- und Schenkungssteuer

Wer Immobilien oder Vermögensgegenstände in Spanien Erbschaft oder Schenkung erhält, muß grundsätzlich in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern entrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens hat. Ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Erbschaftssachen gibt es in der Regel nicht. Allerdings sehen die nationalen Steuervorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer vor.

Das System der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer ist recht kompliziert, da es sowohl ein nationales und jeweils regionale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze gibt.  Den autonomen Regionen wurde die Hoheit über die beiden Steuern und die Steuereinnahmen aus Erbschaften und Schenkungen weitgehend abgetreten.

Regionale Steuergesetze für Erbschaft und Schenkung in Spanien
Die meisten autonomen Regionen haben Ihren Kompetenzen gebrauch gemacht und die regionalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze weisen zumeist erheblich niedrigere Steuersätze als das zentrale spanische Steuergesetz auf oder gewähren höhere Freibeträge.  Folgend einige Beispiele der Erbschaftssteuern in ausgewählten spanischen autonomen Regionen:

Kanarische Inseln: Erben der Gruppe I&II zahlen 0,1% Erbschaftssteuern

Erben, Erbangelegenheiten, Erbabwicklungen, Erbrecht auf Teneriffa

Hinweis: Bei der Tabelle handelt es sich nicht um eine vollständige Wiedergabe der Steuertarife. Jede autonome Region hat ihre eigenen umfangreichen Steuergesetze, welche im Einzelfall zu prüfen sind.

Zentrales Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in Spanien
Das spanische nationale Erbschaftssteuergesetz (Gesetz 29 von 1987 in seiner aktualisierten Fassung) immer dann Anwendung, wenn entweder die autonome Region keine eigenen Regelungen erlassen haben oder wenn die Steuerhoheit eines Erbfalls nicht der autonomen Region zugewiesen ist. In letzterem Fall stehen die Steuereinnahmen dann auch dem zentralen Finanzamt zu.

Dies ist derzeitig insbesondere der Fall bei Personen, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens haben. Denn das Gesetz, das die Steuerkompetenzen und deren Einnahmen bei Erbschaft und Schenkung an die autonomen Regionen abtritt, hat eine für Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien ganz wichtige Ausnahme: Die autonomen Regionen haben keine Steuerhoheit betreffend Gebietsfremder (nicht residenter) Personen.

Die Folge ist einfach, aber leider sehr teuer für nicht residente Erben in Spanien: Anwendung findet einzig das nationale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit sehr geringen Freibeträgen und Steuersätzen zwischen 7,65 und 34 Prozent.

Vereinfachtes Beispiel: Hatte also der Erblasser seinen Wohnsitz z.B. auf den Balearen, wohnt der einzige Erbe auch auf den Balearen und besteht die Erbmasse aus einer Wohnung mit einem Wert von 240.000 €, so zahlt der Erbe 1% Erbschaftssteuern, also 2.400 €. Wohnt der Erbe jedoch außerhalb Spaniens (z.B. Deutschland, Österreich oder der Schweiz), so hat der Erbe ca. 40.000 € Erbschaftssteuern an das zentrale spanische Finanzamt zu zahlen.

Spanisches Erbschaftssteuerrecht und EU-Recht

Ob diese Ungleichbehandlung mit Europarecht zu vereinbaren ist, dürfte angezweifelt werden, da sie mit den europarechtlichen Grundzügen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr unvereinbar sein dürften. Der spanische Gesetzgeber hat jedoch gerade im Jahr 2009 die Regelung neu verfaßt und daraus dürfte zu erkennen sein, daß Spanien nicht Residente höher besteuern möchte. Es bleibt zu hoffen, daß die Eu-Kommission die Initiative ergreift und die diskriminierende Besteuerung kippt.

Erben, die bereits eine Erbschaft angenommen und die hohen Steuern beglichen haben, könnten versuchen, den Rechtsweg zu bestreiten. Allerdings darf das Prozeßrisiko dabei nicht außer Acht gelassen werden. Auf jeden Fall sollten diese Erben das Thema während 4 Jahren nach der Steuererklärung aufmerksam verfolgen. Denn solange sind evtl. Rückerstattungsansprüche noch nicht verjährt.

Freibeträge: Im Erbfall haben z.B. direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro. Im Einzelfall kann es weitere oder erhöhte Freibeträge geben. Bei Schenkungen werden keine Freibeträge gewährt.

Steuertabelle der zentralen spanischen Erb- und Schenkungsteuer:

Die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen beginnen bei 7,65% und steigen progressiv auf bis zu 34 % an. Unser Hausanwalt berät Sie zu den üblichen Gebühren!

Besteuerungsgrundlage
bis Euros
Steuerbetrag
Euros
Steuersatz
in Prozent
0,00   7,65
7.993,46 611,50 8,50
15.980,91 1.290,43 9,35
23.968,36 2.037,26 10,20
31.955,81 2.851,98 11,05
39.943,26 3.734,59 11,90
47.930,72 4.685,10 12,75
55.918,17 5.703,50 13,60
63.905,62 6.789,79 14,45
71.893,07 7.943,98 15,30
79.880,52 9.166,06 16,15
119.757,67 15.606,22 18,70
159.634,83 23.063,25 21,25
239.389,13 40.011,04 25,50
398.777,54 80.655,08 29,75
797.555,08 199.291,40 34,00

 

Steuerklasse & Vorvermögen des Erben oder Beschenkten:

Der Steuersatz wird anschließend noch mit einem Koeffizienten zwischen 1 und 2,4 multipliziert, wobei dieser Faktor abhängig ist von dem Vorvermögen des Erben oder Beschenkten in Spanien und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. So kann der absolute Höchststeuersatz theoretisch 81,6 % betragen. Allerdings ist dafür ein hohes Vorvermögen notwendig. Der Faktor 2 wird jedoch bereits angewandt, sofern der Begünstigte kein Familienmitglied ist und keinerlei Vorvermögen in Spanien besitzt.

Bewertung der Erbmasse:

Bei Konten und  Wertpapieren ist die Bewertung einfach. Dies ist der Kontostand bzw. der notierte Wert am Tag des Versterben des Erblassers. Wesentlich komplizierter stellt sich die Bewertung von Immobilien dar. Das Gesetz macht zwar eine deutliche Aussage diesbezüglich und bestimmt, daß die Bewertung mit dem tatsächlichen Wert (valor real), also dem Verkehrswert, zu erfolgen hat.

Bemessungsgrundlage für die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf Immobilien  ist also nicht der damalige Kaufpreis laut Urkunde oder der Katasterwert. Das Gesetz verlangt die Angabe des Marktwertes im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in Spanien die Steuerzahlung aufgrund einer Selbstveranlagung üblich ist. Dies bedeutet, daß im Falle einer Erbschaft der Erbe bei der Zeichnung der notariellen Urkunde über die Annahme der Erbschaft und Verteilung der Erbmasse jeder geerbten Sache oder Recht einen Wert zuweist, bei Immobilien den Marktwert. Diese eigenen Bewertungen gibt er in der Steuererklärung an und führt die diesem Wert entsprechende Erbschaftssteuer ab.

Anschließend hat jedoch das Finanzamt 4 Jahre lang Zeit, die durch den Steuerschuldner angegebenen Werte zu überprüfen. Kommt das Finanzamt zu höheren Bewertungen, so erfolgt eine Nachbesteuerung, die empfindliche Strafzuschläge mit sich bringen kann.

Netterweise regelt das Gesetz auch den Fall, in dem das Finanzamt zu einer niedrigeren Bewertung gelangt: In diesem Fall gilt die Bewertung durch den Steuerschuldner. Auf eine Rückerstattung zuviel gezahlter  darf also nicht gehofft werden.

Die Bewertung der Immobilien stellt also bei der Abwicklung einer Erbschaft bzw. bei der Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten einen zentralen Punkt dar. Es ist ein Wert zu ermitteln, der einer möglichen Überprüfung durch das Finanzamt standhält. Aufgrund zunehmend leerer Staatskassen ist in der Zukunft eine verstärkte Prüfung durch die Finanzämter nicht auszuschließen.

Praktischer Erbfall in Spanien:

Mustermann Herr X, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 1 Kind, keine testamentarische Verfügungen, hat 1987 ein Ferienhaus in Spanien erworben. Musterbeispiel Frau X konnte damals nicht zum Notartermin reisen und deshalb hatte Herr X den Kauf alleine auf seinen Namen beurkundet. In Kürze werden Herr X und seine gleichaltrige Frau 70 Jahre und man fragt sich, was denn geschehen würde, wenn ein Generationswechsel erfolgen würde. Das Haus hat einen Verkehrswert von 280.000,- €.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht. Danach erbt der überlebende Ehegatte 50% und die verbleibenden 50% gehen zu gleichen Anteilen an die Kinder. Somit erhielte Frau X und Kind X jeweils einen Wert von 140.000,- €. Nach Abzug der Freibeträge von jeweils knapp 16.000,- € und Anrechnung des Hausrates würden pro Erben rund 17.184,- € Erbschaftssteuern anfallen. Insgesamt also 34.368,- €.

Damit ist der Generationswechsel jedoch noch nicht vollzogen. Frau X ist nun Eigentümerin von 50%. Verstirbt auch sie, ist Kind X einziger Erbe. Also entstünden nochmals bis zu 17.184,- € Erbschaftssteuern in Spanien. Der komplette Generationswechsel würde im vorliegenden Fall demnach bis zu 51.552,- € Steuern auslösen.

Zur Vermeidung dieser horrenden Steuerbeträge auf Erbschaft und Schenkung kann sich der Verkauf der Immobilie an die späteren Erben zu Lebzeiten anbieten. Hier entstehen 6,5% Grunderwerbsteuern auf der Käuferseite. Der Verkäufer müßte seinen Gewinn mit ca. 18% besteuern. Ab wann überhaupt ein Gewinn vorliegt und welcher Kaufpreis mindestens anzusetzen ist, muss im Vorfeld ermittelt werden.  Der der Kaufpreis könnte auch durch eine Hypothek finanziert werden. In diesem Fall fielen ca. 2% Kosten für die Bestellung der Hypothek an. Unter Umständen können anschließend Schenkungsfreibeträge in Deutschland genutzt werden, um das Darlehen anschließend frühzeitig zurückzuführen.

Natürlich können auch Testamentarische Verfügungen eine steuerliche Optimierung bewirken. Hier ist aber auch die individuelle Situation innerhalb der Familie zu berücksichtigen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Sinnvoll kann noch immer auch die Einbringung der Immobilie in eine spanische Gesellschaft (SL) sein, da die spätere Veräußerung  von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben bei Beachtung der gesetzlichen Grenzen weder der Grunderwerbsteuer (ITP) noch der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt und auch nicht dem Grundbuch oder Handelsregister zur Eintragung vorzulegen ist. Die Kosten der Einbringung der Immobilie durch Kapitalerhöhung sind gering. Die Steuern betragen lediglich 1% über den bei der Kapitalerhöhung angegebenen Wert.

Allerdings ist allein durch die Verwendung einer spanischen Gesellschaft die Thematik der Erbschaftsteuer nicht beseitigt. Zudem ist für die Nutzung der Liegenschaft ein Mietzins an die Gesellschaft zu zahlen, der den Anforderungen des Finanzamtes genügt. Die Zwischenschaltung von Gesellschaften erhöht den Verwaltungsaufwand. Seit der Abschaffung der diskriminierenden Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Gebietsfremden, den Steuervorteilen der Vermögensgesellschaften und zuletzt der "Abschaffung" Vermögenssteuer liegt ein Steuervorteil nicht mehr so eindeutig auf der Hand.

Hinweis: Die hier vorgestellten Gestaltungsmöglichkeiten sind weder abschließend, noch haben  beanspruchen sie Allgemeingültigkeit. Jeder Fall ist individuell zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, daß Schenkungen auch in Spanien mit den gleichen Steuersätzen veranlagt werden, wobei jedoch im Gegensatz zu Deutschland keinerlei Freibeträge gewährt werden. Erfolgen mehrmalige Schenkungen an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, werden diese als eine Schenkung betrachtet und nachträglich dementsprechend höher versteuert.

Erbschaft- und Schenkungsteuer werden mit dem Erbfall bzw. der Zuwendung fällig. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf  der Steuererklärung. Das Abwarten der Verjährung kann aus anwaltlicher Sicht natürlich nicht empfohlen werden. Aber auch aus wirtschaftlicher Sicht erscheint die Vorgehensweise äußerst riskant. Erfolgt die Steuerzahlung außerhalb nur außerhalb der Frist, aber ohne Aufforderung durch die Steuerbehörde, so fällt z.B. nach 12 Monaten ein pauschaler Strafzuschlag von 20% an. Für jeden weiteren Tag sind die gesetzlichen Versäumniszinsen zu zahlen.

Im obigen Beispiel der Erbschaft sind  34.368,- € Erbschaftssteuern zu zahlen. Werden diese 12 Monate zu spät entrichtet, ist ein Strafzuschlag von pauschal 20% zu zahlen. Also weitere 6.873,- €.
Damit steigen die Steuern bereits auf über 41.000,- €. Wird die Versäumnis der Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt aufgedeckt, fallen zusätzliche Strafgebühren an. Das Abwarten der Verjährung beinhaltet also das Risiko empfindlicher Strafzuschläge. Im Zeitalter ständig zunehmenden Informationsaustausches zwischen den Behörden verschiedener Länder und zunehmend leerer Staatskassen dürfte es zunehmend wahrscheinlicher werden, daß Spanien von dem Versterben eines nicht Residenten Immobilieneigentümers Kenntnis erlangt.

Fazit:
Erben in Spanien ist kompliziert und teuer.

Jeder, der beabsichtigt, eine Immobilie in Spanien zu erwerben, sollte sich vorab mit dem Thema Erbschaftssteuern auseinandersetzen.
Werden die Weichen gleich zu Beginn richtig gestellt, sind in der Zukunft keine hohe Steuern zu befürchten.

Wer bereits Eigentümer einer Ferienimmobilie ist, sollte zu Lebzeiten Schritte einleiten.
Gerne beraten wir Sie individuell.
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Genaueres bitte bei Herrn Rechtsanwalt Luickhardt Dietmar.Luickhardt@gmx.net