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Wertzuwachssteuer für Immobilien, Quellensteuer (Retención) auf Teneriffa und Spanien, bzw. Plusvalia bei Erbschaften auf Teneriffa und Spanien u.s.w. Wertzuwachssteuer, Plusvalia, Quellensteuer (Retención) Teneriffa, Erbschaften Spanien, bei Immobilienverkauf auf Teneriffa und Spanien werden oft viel Unwissen über die jeweiligen Steuergesetze verbreitet. (wichtig ist, daß es steuerfreien Privatbesitz wie in Deutschland, Österreich oder Tschechien auf Teneriffa nicht gibt. In Spanien müssen die Einheitswerte aller Immobilien jährlich angepasst werden und dafür ist eine jährliche Erklärung notwendig, die man am einfachsten voin einer Gestoria oder Steuerberater machen läßt..
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Es gibt 2 sogenannte Wertzuwachssteuern in Spanien!


1. die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal, eine Gemeindesteuer mit der sich die Gemeinde wegen fehlenden glaubwürdigen Argumenten am Immobilien-Gewinn beteiligt.
Also eine sogenannte Grundverkaufsteuer der Gemeinde.)

2. Die Wertzuwachssteuer Impuesto sobre la Renta no Residentes,eine Einkommensteuer bzw. die sogenannte Spekulationssteuer für Nicht-Residenden.

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Die Wertzuwachssteuer (Plusvalía municipal) in Spanien

Die Wertzuwachssteuer oder Plusvalía (Ley de 28 de diciembre 39/1988 del Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) Tenerife und Spanien ist eine Gemeindesteuer mit der sich die jeweiligen Gemeinden an der Wertsteigerung von Grund und Boden je nach Dauer des Immobilinbesitzes beteiligen.

( Nach deutscher Auslegung eine rechtlich sehr fragwürdige Weise die Immobilienverkäufer zu schröpfen.)

Zusätzlich wird dann auch noch die Grundsteuer neu bewertet und dem erzieltem Kaufpreis angepasst. Das kann auch bis zu 4 Jahren rückwirkend geschehen.

(Anmerkung der Redaktion

durch diese 2 eigenartigen spanischen Findigkeiten wird eine Gewinn-Beteiligung der Städte und Gemeinden am Wertzuwachs bei allen Immobilienübertragungen durch die Hintertüre erzielt.)

Es wird immer nur der Zugewinn zwischen dem damaligen Immobilienkauf und dem aktuellen Verkaufserlös, also nur die Differenz besteuert.

Das kann je Lage und Gemeinde und Besitzzeit, bei Verkauf zwischen ca. 2%, und 5 % betragen.

Die Höhe der Steuern sind abhängig von den Größen der Gemeinden, Wohngegenden und deren Bekanntheitgraden, werden als Hebesatz-Tabellen vom Gemeinderat verabschiedet.
In in ganz Spanien ist diese Gemeindesteuer bei allen Eigentumsumschreibungen, auch auf Erben, u.s.w. fällig.

Es wird noch einmal betont:
Diese (Plusvalía municipal) wird oft mit der Wertzuwachssteuer ( Spekulationssteuer) verwechselt und somit falsch gedeutet.
Häufig wird diese reine Verkäufersteuer auch unrechtmäßig auf den Käufer abgewälzt.
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Die echte Wertzuwachssteuer ist eine Kapitalgewinnsteuer,( Eine Einkommensteuer bzw. eine Art Spekulationssteuer nur für Nicht-Residenden,

"Diese Wertzuwachssteuer ist die Impuesto sobre la Renta no Residentes( Im Sprachgebrauch also oft nur fälschlicherweise Plusvalia genannt "


In dieser Wertzuwachssteuer wird ebenfalls nur der reine Zugewinn zwischen An-und Verkauf von Immobilien, Quellensteuer (Retención) der netto Kapitalgewinn zwischen Ankauf eines Hauses, abzüglich der nachweisbaren Reparaturen und Umbauten und dem aktuellen Verkaufserlös,

also eine Einkommensteuer in der der nur echte Zugewinn versteuert wird.


Beim Zugewinn aus Gewerbe, Geldanlagemn oder bei Aktiengeschäften und anderen allgemeinen Gewinnen von Ausländern in Spanien, werden ca. 19 % an Steuernquote benannt.

Nur bei Immobilien wird eine Sonderegel angewandt.

Der Zugewinn einer Immobilie muss bei Verkauf mit einer Vorabpauschale von 3% Steuerabschlag bezogen auf den beurkundeten Verkaufspreis als Gewinnabschlagsteuergezahlt werden,
fällig binnen ca. 4 Wochen nach Beurkundung.
Weil aber für diese Zahlung auch das Haus haftet, werden diese 3 % vom Kaufpreis abgezogen und vom Käufer auf das Steuerkonto den Verkäufers eingezahlt.

Bei genauer Betrachtung wird die Wertsteigerung des Grund und Bodens durch die augenblickliche spanische Gesetzgebung zweimal erfasst: einmal durch die Plusvalia ( Gewinnbeteiligung der Gemeinden zwischen 2 und 5%) und außerdem durch die Wertzuwachssteuer-Einkommensteuer für Kapitalgewinne mit 3% pauschale Abschlagsteuer auf den beurkundeten Kaufpreis.

Ganz wichtig ist zum Schluss noch, dass die Wertzuwachssteuer in einem unverhofften Fall zum Tragen kommt: Beim Erbfall wird neben der Erbschaftssteuer die Wertzuwachssteuer ausgelöst!
Manch einer hatte schon schon ausgerechnet, dass keine Erbschaftssteuer anfiele. Er hatte die Wertzuwachssteuer vergessen, die allerdings nur Wertsteigerungen bis zu höchstens 20 Jahren erfasst.


Da Spanien keine große Wirtschaftskraft besitzt muss man sich verstärkt über die Touristen und Immobilienkäufer bedienen.

Eigendlich alles recht einfach wenn man es weiß

In der Praxis kann man die Wertzuwachssteuer wie die Erbschaftssteuer nie umgehen, lediglich wenn man die Immobilien über Gesellschaften ( S.l. , GmbH, AG etc.) hält, werden beim Verkauf diese Steuern zwar nicht immer unmittelbar fällig, aber die Gesellschaft muss in der Buchgewinn bzw. in der Buchwertberichtigung alles zusammen berücksichtigen und letztendlich auch ausgleichen.

Wir fertigen auch Gutachten zu Pauschalpreisen und verrechnen diese mit dem Immobilienverkauf auf Teneriffa.

Dieses ist keine Rechtsberatung, sondern wir haben lediglich die spanischen Gesetzestexte nach unserer Übersetzung und Sprachkenntnissen wiedergegeben und geben keine Gewähr für die Richtigkeit.

Genaueres bitte bei Herrn Rechtsanwalt luickhardt Dietmar.Luickhardt@gmx.net zu den üblichen Gebühren anfragen!

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